Sparen mit Lichtkomfort - Energie sparen mit Licht

Welche Lampen sind betroffen?

Die EU-Verordnung Nr. 244/2009 „Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht" regelt den Ausstieg aus der Glühlampen-Technologie. Sie gilt für

  • ungerichtete Lichtquellen
  • und alle zukünftig entwickelten Lampen dieser Art, also auch für LEDs

Sie erfasst alle matten Glühlampen, Halogenlampen und Energiesparlampen sowie alle klaren Glühlampen und Halogenlampen.

Matte Lampen

Seit 1. September 2009 sind nur noch matte Lampen der Energie-Effizienzklasse A zulässig. Diese Kriterien erfüllen derzeit nur Energiesparlampen dieser Effizienzklasse. Darunter fallen aber auch matte LED-Lampen, die in dieser Effizienzklasse heute noch nicht erhältlich sind.

Matte Glühlampen und Halogenlampen werden gleich zu Beginn komplett ausgemustert, weil sie durch andere matte Lampen – Energiesparlampen – ersetzt werden können.

Klare Lampen

Seit 1. September 2009 sind Glühlampen und Halogenlampen der Energie-Effizienzklassen F und G nicht mehr zugelassen. In den Folgejahren werden Lampen der Energie-Effizienzklassen E und D stufenweise abgeschafft. Ab 2012 wird mindestens die Effizienzklasse C gefordert. Da keine Glühlampe diese Anforderung erfüllt, sind Glühlampen damit komplett abgeschafft. 

Der „Stufenplan für den Ausstieg“ zeigt die genauen Daten für den Rückzug der klaren Glühlampen und Halogenlampen.

Ab September 2016 müssen Halogenlampen mindestens die Energie-Effizienzklasse B haben. Es gibt bereits Halogenlampen, die diese Anforderung erfüllen. Außerdem wird eine Ausnahme für klare Halogenlampen mit den Sockeln R7s und G9 gemacht. Sie dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden, obwohl sie nur der Energie-Effizienzklasse C entsprechen.
 


Ausnahmen

Die EU-Verordnung macht folgende Ausnahmen:

  • Gerichtete Lichtquellen (Lampen mit Reflektoren) und Leuchten. Für beide soll eine zweite Verordnung zu Haushaltslampen formuliert werden.
  • Glühlampen < 60 Volt Betriebspannung mit den Sockeln E14, E27, B22, B15 ohne integrierten Transformator 
  • Glühlampen mit Sockeln S14, S15, S19 (Linienlampen) – Ausnahme gilt bis 2012
  • Leuchtstofflampen ohne integrierte Vorschaltgeräte

Nicht erfasst

Die Verordnung Nr. 244/2009 „Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht" gilt nicht für Speziallampen, die zum Beispiel in Backofen oder Kühlschrank eingesetzt werden. Diese Lampen werden auch später nicht vom Markt genommen, allerdings muss ihr Einsatzzweck künftig auf der Verpackung angegeben sein.