No-Name-Lampen: oft „mangelhaft“
Gutes Scheinwerferlicht ist unverzichtbar für Sicherheit im Straßenverkehr. No-Name-Autolampen sind jedoch oft „mangelhaft“ und erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht – so das Ergebnis einer Prüfung von 100 H7-Scheinwerferlampen am Lichttechnischen Institut der Universität Karlsruhe. Viele Nicht-Markenlampen
- sind zu dunkel,
- lenken das Licht ungenau,
- leuchten die Straße nicht richtig aus,
- blenden den Gegenverkehr,
- und locken den Verbraucher häufig mit falschen Versprechungen, die sie nicht halten können. So beanspruchen sie fälschlicherweise z.B „Xenonlicht“ oder „Erstausrüsterqualität“ für ihre Produkte.
Minderwertige Lampen bringen zu wenig Licht
Während Markenlampen aus deutscher Produktion die Testreihen nach den verbindichen ECE-Standards mit Bravour bestanden, zeigten die vermeintlich günstigen No-Name-Lampen zu viele Mängel. Einige Halogenlampen des gebräuchlichen Typs H7 liefern gar nur 60 Prozent der vorgeschriebenen Lichtleistung.
Nach den gesetzlichen Vorschriften müssen H7-Scheinwerferlampen mindestens einen Lichtstrom von 1.350 Lumen liefern. Viele der getesteten Lampen gaben aber nur wenig mehr als 1.000 Lumen ab. Die schlechteste im Test erreichte gar nur 824 Lumen – überschritt aber zugleich die zulässige Leistungsaufnahme um fast zehn Watt. Das bedeutet: zu wenig Licht bei zu hohem Stromverbrauch.
Sicherheitsrisiko für den Autofahrer
Viel Anlaß zu Kritik gab auch die häufig schlechte Geometrie der getesteten No-Name-Lampen. Bei vielen Testkandidaten war die Position der Glühwendel so weit außerhalb der Grenzwerte, dass eine ordnungsgemäße Einstellung der Scheinwerfer kaum mehr möglich war.
Liegt die Lichtquelle nicht im Brennpunkt des Scheinwerfers, geht wertvolle Sicht verloren: Das Licht strahlt zum Beispiel nicht auf die rechte Straßenseite, sondern nur auf den daneben liegenden Grünstreifen. Oder das Licht wird zu tief gelenkt. Dann kommt zu wenig Licht am sicherheitsrelevanten Fernpunkt an, der etwa 75 Meter vor dem Fahrzeug liegt.
Für den Autofahrer bedeutet dies: Erhöhtes Risiko durch eingeschränkte Sicht. Er risikiert darüber hinaus, dass die Beleuchtungsanlage seines Fahrzeugs bei der nächsten TÜV-Hauptuntersuchung beanstandet wird.







