Lichtimmissionen – Wenn Licht stört
Wenn das Licht einer Außenbeleuchtungsanlage derart abstrahlt, dass es in angrenzende Wohnhäuser dringt und Anwohner stört, ist die Rede von Lichtimmissionen. Vor dieser „Lichtverschmutzung“ schützt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Lichtimmissionen sollten bereits im Planungsstadium von Beleuchtungsanlagen ausgeschlossen werden.
LiTG nennt maximal zulässige Immissions-Werte
Konkrete Grenzwerte finden sich jedoch weder im Gesetz noch in verwaltungsrechtlichen Ausführungsbestimmungen. Hilfestellung gibt hier die Publikation „Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft e.V. (LiTG). Darin hat die LiTG maximal zulässige Werte, Mess- und Bewertungsmethoden veröffentlicht.
Der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) hat diese Methoden und Grenzwerte in der Leitrichtlinie „Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ übernommen und den Umweltschutzbehörden zur Anwendung empfohlen. Einige Bundesländer haben dazu „Lichtrichtlinien“ erlassen.
Schutz des Sternenhimmels
Als „Lichtsmog“ wird jene Form von Lichtimmission bezeichnet, die für städtische Ballungsräume typisch ist: Licht strahlt nach oben und erhellt den Sternenhimmel.
In einigen europäischen Ländern gibt es bereits Gesetze zum Schutz des Nachthimmels; weitere Länder wollen nachziehen. Tschechien war der Vorreiter, Italien und Spanien folgten.
Den besten Schutz gegen „Lichtsmog“ bieten Straßen- und Außenleuchten, die ihr Licht gezielt dorthin lenken, wo es gebraucht wird: Auf Straßen, Wege und Treppen.






