Bildschirmarbeitsverordnung

Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) von 1996 dient dem Gesundheitsschutz bei der Arbeit mit Computern. Sie ist die nationale Umsetzung der EU-Bildschirmrichtlinie. Die Anforderungen an die Beleuchtung eines Bildschirmarbeitsplatzes sind im Anhang in den Abschnitten 15 und 16 formuliert:

„Die Beleuchtung muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer angepasst sein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.“ (Abschnitt 15)

„Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern lässt.“ (Abschnitt 16)

Gesetzliche Grundlage für die BildscharbV ist das Arbeitsschutzgesetz.