Sicherheitsbeleuchtung für Gaststätten

Für Restaurants und Gaststätten mit über 200 Besucherplätzen gelten nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) zunächst dieselben Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung wie für andere Versammlungsstätten.


Die Anzahl der Besucher in Schank- und Speisewirtschaften wird nach folgenden Formeln bemessen:

  • für Gaststätten mit Sitzplätzen: ein Besucher je m2 Grundfläche der Gasträume (ohne Tresenbereich), das heißt ab 200 m2 Grundfläche,
  • für Gaststätten mit Stehplätzen (z. B. Clubs): zwei Besucher je m2 Grundfläche, das heißt ab 100 m2 Grundfläche.

Wo muss eine Sicherheitsbeleuchtung installiert werden?

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein:

  • in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
  • in Gasträumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyer, Garderobe und Toilette),
  • in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m2 Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
  • in elektrischen Betriebsräumen und in Räumen für haustechnische Anlagen,
  • in Gaststätten und Restaurants im Freien, die während der Dunkelheit genutzt werden,
  • für Sicherheitszeichen an Ausgängen sowie Rettungswegen,
  • für Stufenbeleuchtungen, nicht jedoch in Gängen in Gasträumen mit auswechselbarer Bestuhlung.

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