Sicherheitsbeleuchtung für Shops

Für Verkaufsstätten – in älteren Regelwerken auch Geschäftshäuser genannt – gilt die Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO, 2014).


Die MVkVO erfasst Gebäude oder Gebäudeteile, die

  • ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,
  • mindestens einen Verkaufsraum haben und
  • keine Messebauten sind.

Gleich ob Einzel- oder Großhandel, die MVkVO gilt für alle Verkaufsstätten wie Kaufhäuser, Supermärkte oder Einkaufszentren, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt über 2.000 m2 bilden. Ladenstraßen sind definiert als überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.

Regelungen anderer EU-Länder

Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung in Verkaufsstätten erst ab 2.000 m2 Grundfläche gilt auch in Österreich. Generelle Vorschriften haben dagegen Belgien, Finnland und Schweden. Ein europäischer Vergleich zeigt, dass Deutschland selten generell eine Sicherheitsbeleuchtung vorsieht. Grenzwerte, ab denen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, werden hierzulande vergleichsweise großzügig bemessen.

Wo ist eine Sicherheitsbeleuchtung nötig?

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss bis zu den öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden sein:

  • in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucher über 50 m2,  
  • in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren,
  • in Räumen für Beschäftigte über 20 m2, (ausgenommen Büros),
  • in Toilettenräumen mit über 50 m2 Grundfläche (in Bayern und Brandenburg in Toiletten jeder Größe),
  • in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
  • für Hinweisschilder an Ausgängen und für Stufenbeleuchtung.

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