11.06.2021

Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen

Zweite Novellierung der Bundesförderung berücksichtigt bestimmte Neuanlagen

Die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen (RLT-)Anlagen wurde erweitert. Bitte beachten Sie dazu auch, dass je nach Ausführung der Anlage auch UV-C in den Neubauanlagen eingesetzt werden kann.

Gemäß Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020 und nach der ersten Novellierung vom 2. April 2021 werden durch die „Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen (RLT-)Anlagen" Zuschüsse für Investitionen gewährt, mit denen vorhandene stationäre raumlufttechnische Anlagen um- und aufgerüstet werden. Die Richtlinie wurde entsprechend dem Kabinettsbeschluss vom 12. Mai 2021 erneut novelliert, damit künftig auch der Neueinbau von stationären RLT-Anlagen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren förderfähig ist (für diese Personengruppe steht derzeit und in naher Zukunft kein Impfstoff zur Verfügung). Sie wurde unter dem neuen Titel „Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen" gestern verkündet und tritt am heutigen Tag in Kraft.

Insbesondere zu folgenden Punkten sind Anpassungen erfolgt:

  • Neueinbau von RLT-Anlagen für Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren. Diese umfassen Kindertageseinrichtungen, Horte, Kindertagespflegestellen im Sinne von §§ 33 Nr. 1 und Nr. 2 IfSG und staatlich anerkannte allgemeinbildende Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft, mit Ausnahme von Schulen der Erwachsenenbildung. Es werden stationäre dezentrale und zentrale Neuanlagen gefördert, die im kombinierten reinen Zu-/Abluftbetrieb mit Wärmerückgewinnung oder im kombinierten Zu/-Abluftbetrieb mit Wärmerückgewinnung und mit einem Umluftanteil von maximal 50 Prozent betrieben werden.
  • Für die Um- und Aufrüstung von RLT-Anlage (vgl. Richtlinie Nr. 6.1) sind im Zuge der Erweiterung zusätzlich Einrichtungen der Rehabilitation, Frühförderstellen sowie Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und Asylantenunterkünfte sowie besondere Wohnformen und Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe ergänzt worden.

Mit den Anpassungen sollen insbesondere potenzielle Öffnungsstrategien und nachhaltige Perspektiven für den Wiederbetrieb von Einrichtungen eröffnet werden. Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Weitere Informationen: www.bafa.de/rlt
 

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