Fußgängerüberwege und Querungshilfen

Normen für die Beleuchtung gewährleisten, dass Fußgängerüberwege auch nachts sicher genutzt werden können: Eine Zusatzbeleuchtung mit hohem Vertikalanteil ist Pflicht – und bewährt sich auch bei reinen Querungshilfen (s. u.), für die indes die Vorschriften weniger strikt sind.


Der „Zebrastreifen", wie der Fußgängerüberweg umgangssprachlich heißt, ist ein Kind des Wirtschaftswunders: Mit zunehmenden Autoverkehr wuchs auch die Notwendigkeit, Fußgängern an markierten Stellen das gefahrlose Queren der Straße zu ermöglichen. Gesetzlich ist sehr genau geregelt, wie Fußgängerüberwege zu gestalten sind: Von der Markierung mit Zebrastreifen und dem entsprechenden Zeichen 293 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bis zur Beleuchtung – denn die Sicherheit der querenden Fußgänger soll selbstverständlich auch bei Dunkelheit gewährleistet sein. Die Ausstattung ist bundeseinheitlich in den „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen – R-FGÜ 2001" geregelt. 

Fußgängerüberwege erfordern meist Zusatzbeleuchtung

Fußgängerüberwege, die über eine Lichtzeichenanlage – sprich Fußgängerampel – verfügen, können als Konfliktzone im Straßenraum betrachtet und entsprechend beleuchtet werden. An Überwegen, die nicht mit einer Fußgängerampel, aber mit Zeichen 293 markiert sind, sind besondere Regeln zu beachten. Hier müssen Fußgänger auch bei Dunkelheit oder regennasser Fahrbahn aus beiden Fahrtrichtungen gut erkennbar sein – und zwar sowohl auf dem Zebrastreifen als auch bereits auf der Wartefläche am Straßenrand. Es ist daher meist eine zusätzliche, ortsfeste Beleuchtung notwendig.  Die Ausführung der Beleuchtung für Fußgängerüberwege ist in der Norm DIN 67523 „Beleuchtung von Fußgängerüberwegen mit Zusatzbeleuchtung" festgelegt.

Vertikale Beleuchtungsanteile notwendig

Hohe vertikale Beleuchtungsanteile sorgen dafür, dass sich Fußgänger hell vom dunklen Hintergrund abheben und gut erkannt werden können. Dazu werden asymmetrisch abstrahlende Leuchten für Fußgängerüberwege so angeordnet, dass Überweg und Warteflächen aus der jeweiligen Fahrtrichtung beleuchtet werden. Die maximale Beleuchtungsstärke richtet sich dann auf den Fußgänger in der Mitte des Zebrastreifens, während spezielle Optiken dafür sorgen, dass entgegenkommende Fahrer nicht geblendet werden.

Gute Kontraste mit LED-Leuchten

Ein Kontrast in der Lichtfarbe zur restlichen Straßenbeleuchtung erhöht die Aufmerksamkeit zusätzlich. Während diese Anforderung in der Vergangenheit zunächst mit monochromatisch gelben Natriumdampf-Niederdrucklampen, dann mit Natriumdampf-Hochdrucklampen umgesetzt wurde, lässt sie sich heute mit speziellen LED-Fußgängerüberweg-Leuchten und gelber Lichtfarbe effektiv und nachhaltig umsetzen. Eine Nachtabschaltung der Zusatzbeleuchtung ist grundsätzlich nicht zulässig. Für Betriebssicherheit und die Sicherheit der Fußgänger sorgen Lichtmanagementsysteme, die der Leitstelle signalisieren, wenn eine Beleuchtung ausgefallen ist.

Auf eine Zusatzbeleuchtung kann nur verzichtet werden, wenn beiderseits eines Fußgängerüberwegs mit Zeichen 293 über eine längere Strecke und in allen Dunkelstunden mindestens die Vorgaben der Beleuchtungsklasse M2 eingehalten werden.

Querungshilfen beleuchten: Kein Muss, aber sehr sinnvoll

Wenn im Straßenraum die Voraussetzungen für einen „richtigen" Fußgängerüberweg nicht gegeben sind, können sogenannte Querungshilfen Passanten beim Überqueren der Straße unterstützen. Dazu zählen Maßnahmen wie eine Verengung der Fahrbahn durch vorgezogene Seitenräume, Teilaufpflasterungen oder Fahrbahnteiler. Eine Beleuchtungspflicht besteht hier nicht, aber laut den „Empfehlungen zur Beleuchtung von Fußgänger-Querungshilfen" des DIN-Normenausschusses FNL 11 sorgt eine Ausleuchtung nach DIN EN 13201 dafür, dass alle Verkehrsteilnehmer diese Zonen besser wahrnehmen.

Normen und Richtwerte für Fußgängerüberwege und Querungshilfen

Bei der Beleuchtung von Fußgängerüberwegen sind vor allem die vertikale Beleuchtungsstärke wichtig sowie der Kontrast, mit dem sich die Fußgänger im Wartebereich und auf dem Fußgängerüberweg (FGÜ) vom Hintergrund abheben. In DIN EN 13201-2 wird der Fußgängerüberweg im Anhang behandelt und gleichzeitig auf die nationalen Standards der einzelnen Länder hingewiesen. In Deutschland müssen die „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen" (R-FGÜ 2001) sowie die DIN 67523 „Beleuchtung von Fußgängerüberwegen" (Zeichen 293 der Straßenverkehrsordnung STVO) mit Zusatzbeleuchtung eingehalten werden:

  • Erreicht die vorhandene Straßenbeleuchtung die in den Normen geforderten Werte nicht, muss eine zusätzliche, ortsfeste Beleuchtung errichtet werden.
  • Zur einheitlichen Bewertung der Beleuchtung des Bereiches von Fußgängerüberwegen wird ein rechteckiges, horizontales Bewertungsfeld vereinbart (siehe Grafik):
  • Auf der Mittelachse muss dabei auf fest definierten Punkten in 1 Meter Höhe mindestens ein Wartungswert von 30 Lux erreicht werden.
  • Der Wert von 4 Lux darf an keinem der im Bewertungsfeld definierten Bewertungspunkte unterschritten werden, auch nicht in der Wartezone in einem Meter Entfernung zur Straße.
  • Die Beleuchtung muss den Fußgängerüberweg und die angrenzenden Warteflächen „aus der jeweiligen Fahrtrichtung" erhellen – eine Beleuchtung direkt über der Mittelachse des Überweges ist nicht erlaubt.
  • Eine von der allgemeinen Straßenbeleuchtung abweichende Lichtfarbe erhöht die Wahrnehmung.
  • Die Beschilderung des Fußgängerüberwegs kann gleichzeitig als Beleuchtungseinrichtung fungieren.
  • Im Gegensatz zur Straßenbeleuchtung darf die Beleuchtung am Fußgängerüberweg während der gesamten Dunkelstunden nicht abgeschaltet werden.
  • 100 Meter vor und hinter dem Fußgängerüberweg muss die Straße mindestens eine Leuchtdichte von 0,3 Candela pro Quadratmeter aufweisen. Das Niveau der vorhandenen Straßenbeleuchtung muss gegebenenfalls entsprechend erhöht werden.
  • Die Beleuchtungsanlage für Fußgängerüberwege muss sich unabhängig schalten lassen.

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