Sicherheitsbeleuchtung für Versammlungsstätten

Ob erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art – Versammlungsstätten sind nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV, 2014) bauliche Anlagen oder Teile davon, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind.


Als Versammlungsstätte gelten auch mehrere Versammlungsräume, wenn diese innerhalb eines Gebäudes zum Beispiel durch Türen oder gemeinsame Rettungswege miteinander verbunden sind. Flächen, die für Besucher nicht zugänglich sind, werden nicht in die Berechnung einbezogen. Die MVStättV umfasst auch Sportstätten und Gaststätten; hier gelten zusätzliche Anforderungen.

Die MVStättV erfasst bis zu den öffentlichen Verkehrsflächen

  • Versammlungsräume, die einzeln oder gemeinsam mindestens 200 Personen Platz bieten, zum Beispiel Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle, Kinos sowie Studios, jedoch keine Unterrichtsräume in Schulen,
  • Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenenflächen für mindestens 1.000 Personen – Flächen unter 20 m2 Größe gelten nicht als Szenenflächen,
  • Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher aufnehmen können, mit Tribünen und nicht überdachten Sportflächen.

Von der MVStättV nicht erfasst werden Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, Ausstellungsräume in Museen sowie fliegende Bauten.

Die Anzahl der Besucher wird nach festgelegten Formeln bemessen:

  • für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  • für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  • für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
  • für Ausstellungsräume: ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes.

Wo ist eine Sicherheitsbeleuchtung nötig?

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

  • in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
  • in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (zum Beispiel Foyer, Garderobe, Toilette),
  • für Bühnen und Szenenflächen,
  • in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m2 Grundfläche (ausgenommen Büroräume),
  • in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
  • in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,
  • für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Fluchtwegen,
  • für Stufenbeleuchtungen, nicht jedoch bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung.

Sicherheitsbeleuchtung für Oper, Theater und Kino

In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss die Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung zur Verfügung stehen. Sie sollte sich nach Netzwiederkehr nicht selbsttätig ausschalten. Die Anlage muss über eine Handrückschaltung an der Schalttafel der Sicherheitsbeleuchtung und an einer weiteren Schaltstelle im Regieraum verfügen. Die Sicherheitsbeleuchtung in betrieblich verdunkelten Räumen darf erst ausgeschaltet werden, wenn wieder eine ausreichende Allgemeinbeleuchtung zur Verfügung steht.

Die Ausgänge, Gänge und Stufen in Versammlungsräumen müssen auch bei Verdunkelung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein.

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