Klimaziele erreichen, gesünder leben

Bis zum Jahr 2030 wollen die EU und ihre Mitgliedstaaten die Treibhausemissionen und damit auch den Primärenergieverbrauch gegenüber 1990 deutlich senken. 2021 hat die EU ihr Klimaziel auf 55 Prozent erhöht – Deutschland sogar auf 65 Prozent. Dazu kann die Sanierung der Beleuchtungstechnik beitragen, da die Energieeffizienz der Lichtquellen stark gestiegen ist und moderne Steuerungstechnik weitere Einsparpotenziale eröffnet.

 

Gesetzliche Grundlagen für Energieeffizienz

Mit der Ökodesign-Richtlinie schafft die EU als Gesetzgeber einen Rahmen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Richtlinie 2009/125/EU). Für den Bereich Beleuchtung wurden seit 2009 verschiedene Verordnungen erlassen:

  • 244/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht
  • 245/2009 Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments
  • 1194/2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten

Die rasante Weiterentwicklung der Lichttechnik erforderte eine Überarbeitung. Die neue Verordnung ersetzt die vorgenannten Verordnungen:

  • 2019/2020/EU zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission

 

Lichtquellen können Lampen und Leuchten sein

Die Verordnung unterscheidet übrigens nicht mehr „Lampe“ und „Leuchte“. Sie bezieht sich auf „Lichtquellen“, „separate Betriebsgeräte“ und „umgebende Produkte“ (engl. containing products). Daher wird sie auch Single Lighting Regulation (SLR) genannt.

Der Grund dafür: LED und LED-Module werden in einer Vielzahl von Geräten und beispielsweise auch in Möbeln integriert. Mit der Verordnung sind nun nahezu alle elektrischen Lichtquellen erfasst und nicht mehr nur jene, die in Leuchten für die Allgemeinbeleuchtung verbaut sind. Bei manchen Leuchten können die Lichtquellen nicht zerstörungsfrei ausgebaut werden. In diesem Fall wird die Leuchte als Lichtquelle behandelt und unterliegt den Anforderungen der Richtlinie.

Betriebsgeräte

Seit 1. September 2021 gelten auch Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von separaten Betriebsgeräten, je nach betriebener Lichtquelle und Betriebsart. Nachzulesen sind sie in der ZVEI-Informationsschrift „Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung, EPREL-Datenbank – Anforderungen an die Beleuchtung“.

Quecksilber unerwünscht

Alle Entladungslampen enthalten ein wenig Quecksilber. Dazu gehören etwa T5-Leuchtstofflampen und Kompaktleuchtstofflampen mit Stiftsockel, die bis Februar 2022 noch als Ausnahmen galten. Seitdem definiert die EU-Richtlinie zur Begrenzung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (engl. RoHS – Restriction of the use of certain Hazardous Substances in electrical and electronic Equipment), dass die Sonderregelungen von Leuchtstofflampen zur Allgemeinbeleuchtung nach zwölf oder 18 Monaten auslaufen.

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