Gesetze zum Schutze der Nacht

Rund 60 Prozent der Europäer können die Milchstraße nicht mehr sehen. 99 Prozent von ihnen leben laut Lichtverschmutzungsatlas von 2016 unter einem von Lichtimmissionen beeinflussten Himmel. Die professionelle Astronomie hat sich mit ihren Einrichtungen und Instrumenten schon längst in entlegene Gebiete der Erde oder den Weltraum zurückgezogen. In einigen europäischen Ländern gelten gesetzliche Vorschriften – mit Augenmerk auf einen echten Nachthimmel, darunter in Frankreich, Kroatien, Tschechien sowie in einigen Regionen Italiens und Spaniens. Für Sternenparks gibt es eigene Empfehlungen.

Europas Nachthimmel bewahren

In Kroatien dürfen Straßenbeleuchtungsanlagen keine Lichtemission über die Horizontale ausstrahlen. Die Lichtfarbe darf nicht mehr als 3.000 Kelvin betragen. Für Parkanlagen und Schutzgebiete gelten maximal 2.200 Kelvin. In Südtirol muss die Beleuchtung zwischen 24 und 6 Uhr um mindestens 30 Prozent reduziert werden, beleuchtete Schilder sind in diesem Zeitraum abzuschalten. Skybeamer sind verboten. Beleuchtete Fassaden dürfen eine maximale Leuchtdichte von zwei Candela pro Quadratmeter aufweisen, sie sind im Winter um 24 Uhr und im Sommer um 1 Uhr auszuschalten. Ausnahmeregelungen gelten für die temporäre Weihnachtsbeleuchtung.

Vorgaben in Deutschland

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) stuft Lichtverschmutzungen als schädliche Umwelteinwirkungen ein, wenn sie durch Art, Ausmaß oder Dauer Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit bedeuten. Bei der Planung neuer Lichtanlagen oder bei Sanierungen sollte die zuletzt 2012 aktualisierte „Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ (Licht-Richtlinie) angewendet werden. Der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) hat sie den Umweltbehörden zur Anwendungen empfohlen. Sie nennt maximal zulässige Werte, die von Gerichten maßgeblich zur Rechtsprechung herangezogen werden.

Unter „Anlage“ werden hierbei allerdings nur solche Lichtanlagen (und ihre Bestandteile) verstanden, wie sie in § 3 Abs. 5 BImSchG definiert sind. Die Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes, Anlagen von Kraftfahrzeugen und dem Verkehr zuzuordnende Signalleuchten gehören nicht dazu.

Insekten besser schützen

Bayern hat 2019 Vorschriften zur Lichtemission in sein Immissionsschutzgesetz und Naturschutzgesetz aufgenommen, die in erster Linie dem Artenschutz dienen. Danach dürfen öffentliche Gebäude wie Kirchen, Schlösser oder Schulen von 23 Uhr bis zur Morgendämmerung nicht beleuchtet werden. Außerdem benötigen beleuchtete und lichtemittierende Werbeanlagen im Freien eine Genehmigung, dürfen aber bis maximal 23 Uhr eingeschaltet sein.

Das Insektenschutzgesetz – genauer: die Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) – will Lichtimmissionen auf nationaler Ebene eindämmen, um nachtaktive Tiere zu schonen. Der Entwurf sieht vor, etwa die Beleuchtung bestimmter Gebiete oder auch den Einsatz von Himmelsstrahlern zu reduzieren. Eine Durchführungsverordnung soll folgen. Auch anerkannte Regeln der Technik fehlen bislang noch. In der Praxis folgen andere Bundesländer wie etwa Baden-Württemberg den in Bayern gültigen Handlungsempfehlungen. Die Kommunalrichtlinie greift vor und fördert seit 2022 etwa keine Bodenstrahler mehr. Bei der Straßenbeleuchtung darf die Farbtemperatur maximal 3.000 Kelvin betragen und ihre Lichtemission oberhalb von 90 Grad muss gleich 0 sein.

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