Energieverbrauchskennzeichnung: Folgen für den Handel

Auch Händler von Lichtquellen sind dafür verantwortlich, dass die Anforderungen der EU-Verordnungen eingehalten werden. Für sie gelten nun strengere Informationspflichten bei der Energieverbrauchskennzeichnung und für die Werbung.


Das neue Energielabel darf seit dem 1. September 2021 an den Verkaufsstellen für Verbraucher sichtbar genutzt werden. Bis zum 1. März 2023 gilt eine Übergangsfrist für die weitere Verwendung des bisherigen Labels. Ab dem Stichtag darf nur noch das neue Energielabel verwendet werden.

In der Übergangsfrist kann es auch vorkommen, dass das bisherige Label auf den Verpackungen von Lampen und LED-Modulen durch das neue Energielabel (erkennbar am QR-Code) nach dem 1. September 2021 überklebt wird. Das ist erlaubt. Erst ab dem 1. März 2023 dürfen bis auf wenige Ausnahmen keine Lampen und LED-Module vom Handel mit dem alten Label ausgestellt und verkauft werden.  

Kein Label für Leuchten

Schon seit dem 25. Dezember 2019 sind Lieferanten und Händler nicht mehr zur Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten verpflichtet. Auf der Verpackung aufgedruckte Label von bereits im Handel befindlichen Leuchten müssen aber nicht entfernt werden.

Wird eine Lichtquelle als Teil eines umgebenden Produkts in Verkehr gebracht, ist in das Nutzerhandbuch oder die Bedienungsanleitungen aufzunehmen: Dieses Produkt enthält eine Lichtquelle der Energieeffizienzklasse xy.

Pflichten für den Online-Handel

Für alle Vertriebswege müssen die Informationspflichten gegenüber dem Endverbraucher erfüllt werden. Sie gelten für visuell wahrnehmbare Werbung, technisches Werbematerial, bei Fernabsatz und im Internet.

Im Fernabsatz ist der Händler verpflichtet,

  • Label und Produktdatenblatt bereitzustellen,
  • dem Kunden die Effizienzklassen sowie das Spektrum der Effizienzklassen zu nennen
  • Energielabel und Produktdatenblatt online anzubieten oder auf Wunsch in gedruckter Form zu übermitteln.

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